AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Für den Verkauf und die Lieferung von Produkten
ZEROTEC GmbH
Kurfürstendamm 73
10709 Berlin
Vertr. durch GF Michael Blank
Amtsgericht Charlottenburg (zu HRB 276395 B)
Handelsregister: Hardenbergstr. 31, 10623 Berlin
Vereinsregister: Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin
Präambel
Mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“ genannt) möchten wir, die ZEROTEC GmbH (im Folgenden „ZEROTEC“ genannt), eingetragen im Handelsregister Berlin Charlottenburg unter der Nummer (wenn vergeben, wird nachgereicht), die Grundlagen und Rahmenbedingungen festlegen, unter denen wir unsere Produkte und Dienstleistungen unseren Kunden anbieten. Diese AGB dienen dem Zweck, eine klare, transparente und verlässliche Geschäftsgrundlage zwischen uns und unseren Kunden herzustellen. Sie enthalten wichtige Informationen über Rechte, Pflichten und Bedingungen, die für den Kauf unserer Produkte oder die Inanspruchnahme unserer Dienstleistungen gelten.
ZEROTEC legt größten Wert auf Qualität, Vertrauenswürdigkeit und eine langfristige Geschäftsbeziehung. Daher streben wir stets danach, die Erwartungen unserer Kunden nicht nur zu erfüllen, sondern zu übertreffen. Diese AGB sind ein Ausdruck unseres Bemühens, sowohl unsere Interessen als auch die unserer Kunden zu schützen, um eine solide Grundlage für eine erfolgreiche Zusammenarbeit zu schaffen.
Bevor Sie eine Bestellung bei uns aufgeben oder unsere Dienstleistungen in Anspruch nehmen, empfehlen wir Ihnen, diese AGB sorgfältig durchzulesen. Mit Ihrer Bestellung, Buchung oder Inanspruchnahme unserer Dienstleistungen bestätigen Sie, dass Sie die AGB gelesen, verstanden und akzeptiert haben. Falls Sie Fragen oder Bedenken hinsichtlich unserer AGB oder einem anderen Aspekt unserer Geschäftsbeziehung haben, zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren. Wir sind stets bemüht, eventuelle Unklarheiten aus dem Weg zu räumen und gemeinsam mit Ihnen eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung zu finden.
Diese AGB gelten, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, für alle Geschäftsvorfälle zwischen der ZEROTEC und ihren Kunden.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Geschäftsbeziehung zwischen ZEROTEC und ihren Kunden. Sie bilden die Grundlage für alle Verträge, Angebote und Vereinbarungen zwischen den Parteien und gelten in der jeweiligen, bei Vertragsabschluss gültigen Fassung.
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich für Geschäftskunden, unabhängig von ihrer Größe oder Unternehmensform.
(2) Die AGB finden Anwendung auf Verträge mit Vertragspartnern, die ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Österreich oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben.
(3) Die jeweils aktuelle Version dieser AGB ist gültig und maßgeblich, die jedem Angebot, jeder Angebotsbestätigung oder jeder als Vertrag gekennzeichneten Vereinbarung beiliegt. Eine gesonderte Kommunikation von Änderungen oder Aktualisierungen erfolgt nicht.
(4) Es gelten ausschließlich die AGB von ZEROTEC. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, ZEROTEC stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Dies gilt auch dann, wenn ZEROTEC in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichenden Bedingungen des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.
(5) Vertragsabschlüsse erfolgen ausschließlich in schriftlicher Form. Mündliche Vereinbarungen oder Zusagen sind für ZEROTEC nicht bindend.
(6) In allen Angeboten oder vertraglichen Unterlagen von ZEROTEC wird auf die Geltung dieser AGB verwiesen. Die AGB werden dem Kunden stets mit der Übermittlung von Angeboten oder vertraglichen Unterlagen auf elektronischem Wege zur Verfügung gestellt. Die Bestätigung des Erhalts dieser Unterlagen durch den Kunden gilt als Akzeptanz dieser AGB.
§ 2 Vertragsabschluss
Der Abschluss eines Vertrages mit ZEROTEC unterliegt den im Folgenden dargelegten Bestimmungen und Verfahren. Sie legen den Rahmen für Angebote, Annahme, Bestellvorgänge, Rücktrittsrechte sowie spezielle Anforderungen und Bedingungen fest, die für jede Transaktion zwischen ZEROTEC und dem Kunden gelten.
(1) Angebote, Angebotsbestätigungen und Verträge werden seitens ZEROTEC ausschließlich in elektronischer Form versandt. Die Annahme durch den Kunden erfolgt ebenfalls elektronisch, entweder durch Bestätigung des Angebots oder durch Übersendung einer unterschriebenen und gescannten Kopie des Angebots.
(2) Ein Kaufvertrag kommt zustande, indem der Kunde ein Angebot von ZEROTEC annimmt, welches ZEROTEC durch eine Auftragsbestätigung quittiert. Diese Auftragsbestätigung samt aller beiliegenden Rechtstexte bildet den dem Geschäft zugrundeliegenden Vertrag. Der gesamte Vorgang erfolgt ausschließlich in schriftlicher und elektronischer Form.
(3) Liegt ein inhaltlicher Fehler in der Vertragskonstellation in der Verantwortung des Kunden, so trägt dieser die Kosten zur Fehlerbeseitigung, es sei denn, ZEROTEC entscheidet aus Kulanz anders. Liegt der Fehlerbei ZEROTEC, wird ZEROTEC den Fehler unverzüglich und unentgeltlich korrigieren. Meldungen über Fehler werden nur schriftlich angenommen. Unter Fehlerhaftigkeit wird das Vorliegen inhaltlicher Unrichtigkeiten im Vertrag verstanden.
(4) Im Falle von Vertragsverletzungen haben sowohl ZEROTEC als auch der Kunde das Recht, Satisfaktion und gegebenenfalls Schadensersatz nach geltendem Recht zu verlangen. Einzelheiten sind den nachfolgenden Abschnitten zu entnehmen.
(5) Sonderanfertigungen von durch ZEROTEC vertriebene und verkaufte Produkte sind ausdrücklich ausgeschlossen.
(6) Vertragsverhandlungen sind grundsätzlich möglich, stellen jedoch eine freiwillige Leistung von ZEROTEC dar. Die jeweils im individuellen Vertrag festgehaltenen Konditionen und Rechtstexte sind maßgeblich.
(7) Die Vertragssprache ist ausschließlich Deutsch.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
Für den finanziellen Austausch zwischen ZEROTEC und ihren Kunden sind klar definierte Preis- und Zahlungsstrukturen essenziell. Im Folgenden sind die Bedingungen und Regelungen dargelegt, die die Preisgestaltung und die Zahlungsmodalitäten betreffen.
(1) Alle von ZEROTEC angegebenen Preise verstehen sich in Euro, exklusive der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, etwaigen Abgaben, Zölle oder Frachtkosten, die in Verbindung mit dem Handel entstehen könnten, sofern nicht anders angegeben. Die Rechnungsstellung erfolgt ausschließlich in Euro, eine Begleichung dieser wird ausschließlich in Euro akzeptiert. Der Kunde ist für die Einhaltung dieser Anforderung verantwortlich.
(2) Der Kunde hat den Kaufpreis zu den im Angebot spezifizierten Zahlungsarten zu begleichen. Wir behalten uns das Recht vor, im Einzelfall bestimmte Zahlungsmethoden auszuschließen oder anzuwenden.
(3) Es gelten die Preise, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses schriftlich vereinbart wurden. Ein rechtlicher Anspruch abseits dessen auf Gewährung von Nachlässen, Rabatten oder Skonti besteht nicht. Jegliche Rabattierungen erfolgen in unserem Ermessen und stellen eine freiwillige Leistung dar.
(4) Bei Vertragsabschluss ist, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, eine Anzahlung in Höhe von 100% des Rechnungsbetrages fällig. Wir behalten uns jedoch vor, in Einzelfällen gesonderte Zahlungskonditionen zu gewähren. Solche individuellen Vereinbarungen sind im jeweiligen Vertrag explizit zu dokumentieren.
(5) Rechnungen sind, sofern im Einzelfall nicht anders geregelt, binnen acht Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Kunde kommt ohne weitere Erklärungen unsererseits acht Tage nach dem Fälligkeitsdatum in Verzug, es sei denn, er hat rechtzeitig und nachweislich gezahlt.
(6) Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun Prozent pro Jahr über dem jeweils geltenden EURIBOR zu erheben. Die Berechnung der Zinsen erfolgt tagesgenau. Darüber hinaus sind wir berechtigt, für jede Mahnung nach Eintritt des Verzugs eine Mahngebühr von 20 € zu erheben sowie etwaige weitere durch den Zahlungsverzug entstandene Kosten, insbesondere die Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, geltend zu machen.
(7) Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
(8) Es gelten die im jeweiligen Vertrag festgelegten Konditionen. Änderungen von Steuersätzen oder Währungsschwankungen liegen in der alleinigen Verantwortung des Kunden. Bei Währungsschwankungen hat der Kunde sicherzustellen, dass der in Euro ausgewiesene Rechnungsbetrag vollständig beglichen wird. Etwaige Differenzen sind vom Auftraggeber auszugleichen und werden, wie bei Zahlungsverzug nach § 3 (6), verzinst.
(9) Abtretung von (Teil-) Forderungen im Rahmen eines Factorings ist ZEROTEC gestattet. Hierdurch oder durch die Vorfinanzierung der Bestellung anfallende Kosten trägt vollständig der Kunde und werden ggf. individuell im Angebot ausgewiesen.
§ 4 Lieferung und Versand
Dieser Abschnitt behandelt die Bedingungen und Verpflichtungen rund um den Prozess der Lieferung und des Versands der Produkte von ZEROTEC. Er klärt insbesondere Lieferfristen, Verantwortlichkeiten und eventuelle Verzögerungen.
(1) Die Kosten für den Versand trägt grundsätzlich der Kunde und werden im Angebot oder in der Auftragsbestätigung gesondert ausgewiesen. Beschädigte Lieferungen sind unverzüglich bei Zustellung zu reklamieren.
(2) Die Bestimmung der Lieferzeiten erfolgt gemäß folgenden Kriterien: Der Versand der Ware setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen und die Bezahlung der Ware erfüllt hat. Ab diesem Moment gilt eine Standardlieferzeit von bis zu acht Wochen. Vor der Bestellung wird, sofern möglich und abhängig von durch ZEROTEC nicht beeinflussbare Faktoren wie Zoll und Logistikunternehmen, dem Kunden die voraussichtliche Lieferzeit mitgeteilt.
(3) Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt ZEROTEC umgehend mit.
(4) Bei der Bestellung hat der Kunde sicherzustellen, dass die Lieferadresse korrekt und vollständig angegeben ist. Änderungen nach Auftragsbestätigung sind nicht möglich. Sollte es aufgrund eines Fehlers des Kunden zu Problemen bei der Zustellung kommen, übernimmt dieser alle daraus resultierenden Kosten zzgl. einer pauschalen Aufwandsentschädigung in Höhe von 50 € netto. Wenn die Fehllieferung von unserer Seite verursacht wurde, bemühen wir uns um eine rasche Klärung und Zustellung an die korrekte Adresse, für den Kunden fallen keine extra Kosten an. Für jeden vollen Verzug von einer Woche nach dem vorgesehenen oder behelfsweise standardisierten Lieferdatum nach § 4 (2) dieser AGB gewähren wir eine Gutschrift in Höhe von 0,25 % des Nettoauftragswertes (nach Rabatten oder gewährten Skonti) im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.
(5) Der Versand der Ware erfolgt ausschließlich über beauftragte Logistikunternehmen. Eine Selbstabholung durch den Kunden ist nicht vorgesehen.
(6) Die Gefahr zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe an das Transportunternehmen auf den Kunden über. Dies gilt auch für Teillieferungen. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrenübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des von ZEROTEC beauftragten Logistikzentrums über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Kunde darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
(7) Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem von ZEROTEC beauftragten Logistikzentrum nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Kunden über.
(8) Teillieferungen sind nach vorheriger Absprache mit ZEROTEC möglich und zulässig, soweit für den Kunden zumutbar. Eine nachträgliche (nach Versand der Ware) Aufteilung der Bestellung ist ausgeschlossen.
(9) Bei Verzögerungen innerhalb der Lieferkette, etwa durch den Zoll, werden Kunden umgehend und transparent durch ZEROTEC informiert. ZEROTEC sucht gemeinsam mit dem Kunden nach Lösungen bei Lieferverzögerungen. Als Verzögerung gilt, wenn der vereinbarte Lieferzeitpunkt nicht eingehalten werden kann und die achte Woche nach Bestellung erfolglos hinsichtlich der vereinbarten (Teil-) Lieferung der Bestellung verstrichen ist. In solchen Fällen bietet ZEROTEC dem Kunden eine finanzielle Kompensation gem. den Regeln des § 4 (4) dieser AGB an.
(10) ZEROTEC garantiert die Einhaltung aller relevanten Import- und Exportbestimmungen innerhalb des Handlungsraumes nach § 1 (2). Bei Lieferungen außerhalb dieser Region ist der Kunde für die Einhaltung der jeweiligen Bestimmungen verantwortlich.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
Um sicherzustellen, dass die Ware bis zur vollständigen Bezahlung im Besitz von ZEROTEC bleibt, enthält dieser Vertrag einen Eigentumsvorbehalt. Dieser Abschnitt legt fest, unter welchen Bedingungen die Ware als Eigentum des Kunden betrachtet wird.
(1) Alle von ZEROTEC gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen ZEROTEC und dem Kunden im Eigentum von ZEROTEC. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kunde die Ware bereits erhalten hat oder sie noch ausgeliefert wird. Dies gilt auch für ggf. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen aus dem Liefervertrag.
(2) Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr nur dann berechtigt, wenn mit ZEROTEC zuvor eine Kooperation per Wiederverkäufervereinbarung geschlossen wurde oder eine auf den Einzelfall beschränkte schriftliche Individualvereinbarung vorliegt. Jegliche andersartige aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen gegenüber Dritten tritt der Kunde im Voraus in Höhe des Rechnungsbetrages an ZEROTEC ab. ZEROTEC nimmt diese Abtretung an.
(3) Bei einer Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter in Bezug auf die Vorbehaltsware hat der Kunde ZEROTEC unverzüglich schriftlich über jeden einzelnen Vorfall gesondert zu informieren, sodass ZEROTEC ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Dies gilt auch, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt wird.
(4) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder Verstoß gegen die Weiterverkaufsbeschränkungen nach § 5 (2) dieser AGB, ist ZEROTEC berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Der Kunde ist zur Herausgabe der Ware verpflichtet. In der Zurücknahme sowie in der
Pfändung der Vorbehaltsware durch ZEROTEC liegt ZEROTEC in Rücktritt vom Vertrag vor. Kosten, die durch eine Vertragsverletzung des Kunden entstehen, insbesondere durch Rückholung der Ware oder rechtliche Durchsetzung der Ansprüche von ZEROTEC, hat der Kunde in vollem Umfang zzgl. einer pauschalen Aufwandsentschädigung in Höhe von 200 € netto zu tragen.
(5) Verletzung der vertraglichen Bestimmungen bezüglich des Eigentumsvorbehalts werden durch ZEROTEC zunächst vertraglich, dann durch Mahnung, anwaltliche Vertretung und gegebenenfalls gerichtlich durchgesetzt.
§ 6 Gewährleistung und Haftung
Die folgenden Bestimmungen regeln die Gewährleistungsansprüche des Kunden sowie die Haftung von ZEROTEC im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Nutzung der Produkte. Hierbei wird zwischen Mängelgewährleistung und Schadensersatzhaftung unterschieden.
(1) Diese Gewährleistungsregelungen gelten ausschließlich für Unternehmer im Sinne des § 14 BGB.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die empfangene Ware unverzüglich auf Mängel, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu prüfen. Offensichtliche Mängel sind ZEROTEC unverzüglich innerhalb von drei Werktagen nach Erhalt der Ware schriftlich anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind ZEROTEC ebenso unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
(3) Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab dem Zeitpunkt der Abnahme.
(4) Bei Vorliegen eines Mangels hat der Kunde das Recht auf Nacherfüllung. ZEROTEC hat das Recht zwischen der Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) zu wählen. Die in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten trägt ZEROTEC.
(5) Schlägt die Nacherfüllung fehl oder wird diese von ZEROTEC abgelehnt, kann der Kunde nach seiner Wahl Minderung des Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, es sei denn, ZEROTEC trifft Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
(6) Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen. Weiterhin haftet ZEROTEC nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Nutzung, fehlerhafte Installation oder durch natürlichen Verschleiß entstanden sind.
(7) Alle weiteren Ansprüche des Kunden gegen ZEROTEC, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen.
§ 7 Definition eines Mangels
Um ein einheitliches Verständnis von Mängelgewährleistungsansprüchen zu gewährleisten, wird im Folgenden präzise definiert, was im Rahmen dieser AGBs unter einem Mangel zu verstehen ist. Diese Definition dient als Grundlage für jegliche darauf bezogene Rechtsansprüche des Kunden.
(1) Ein Mangel liegt vor, wenn die gelieferte Ware nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, im Geschäftsverkehr übliche oder von ZEROTEC vorausgesetzte Verwendung geeignet ist.
(2) Eine Beschaffenheitsvereinbarung liegt vor, wenn die Beschaffenheit der Ware ausdrücklich im Vertrag festgehalten wurde. Fehlt eine solche ausdrückliche Vereinbarung, so ist die Eignung der Ware für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung, andernfalls die Eignung für die gewöhnliche Verwendung maßgeblich und es wird vorausgesetzt, dass sie eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache und/oder der Ankündigung von ZEROTEC erwarten kann.
(3) Öffentliche Äußerungen von ZEROTEC, des jeweiligen Herstellers der vertriebenen Produkte oder dessen Gehilfen, insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung der Sache, sind nicht verbindlich und stellen keine Beschaffenheitsvereinbarung dar, es sei denn, sie werden durch ZEROTEC ausdrücklich als solche bestätigt.
(4) Natürliche Abnutzung, geringfügige Abweichungen in Farbe, Maßen oder Material, die auf handelsüblichen Toleranzen oder technischen Produktionsverfahren beruhen, sowie Änderungen, die dem technischen Fortschritt dienen, stellen keine Mängel dar, sofern die Funktionalität und Qualität der Ware nicht erheblich beeinträchtigt werden.
§ 8 Haftung und Haftungsausschluss
Die folgenden Bestimmungen klären die Haftungsfragen im Zusammenhang mit unseren Produkten und Dienstleistungen. Sie legen fest, in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen wir für eventuelle Schäden oder Mängel haftbar gemacht werden können.
(1) Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen uneingeschränkt für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, verursacht wurden.
(2) Als höhere Gewalt gelten Umstände, die unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind, wie z.B. Naturkatastrophen. Dem, stehen Arbeitskampf und ähnliche Ereignisse gleich, sofern sie diesen Kriterien entsprechen. Beide Vertragsparteien verpflichten sich, den jeweils anderen Vertragspartner unverzüglich über den Eintritt solcher Umstände in Kenntnis zu setzen. Bei Eintritt höherer Gewalt werden Erfüllungsansprüche um die Dauer der Verhinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinausgeschoben. Für diesen Zeitraum können keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.
(3) Für Schäden, die durch Missbrauch des Produkts entstehen, übernimmt ZEROTEC keine Haftung. Der Kunde bestätigt mit Vertragsabschluss seine ausreichende fachliche Eignung und verpflichtet sich zur sachgemäßen Verwendung und gegebenenfalls durch fachkundiges Personal technischen Einbringung des Produkts.
(4) Sollte das Produkt fehlerhaft verwendet werden, ist der Kunde für hieraus resultierende Schäden allein verantwortlich. ZEROTEC haftet in solchen Fällen nicht.
(5) Bei einer leicht fahrlässigen Verletzung von Kardinalpflichten ist die Haftung von ZEROTEC beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Kardinalpflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
(6) Sofern ZEROTEC eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware oder einen anderen Gegenstand übernommen hat, haftet sie nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(7) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in diesem Paragraphen vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Das gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden.
(8) Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüssen unberührt.
(9) Nimmt der Käufer den Verkäufer im Fall des Rückgriffs nach §§ 478 f BGB in Anspruch, bleiben die gesetzlichen Regelungen zur Haftung, zum Verjährungsbeginn, zur Ausschlussfrist und zum Regress unberührt.
§ 9 Datenschutz
Der Schutz personenbezogener Daten hat für uns höchste Priorität. Im Folgenden werden die Bestimmungen und Praktiken erläutert, die gewährleisten, dass die Verarbeitung der Daten im Einklang mit den geltenden Datenschutzgesetzen erfolgt.
(1) Beide Vertragsparteien verpflichten sich, alle datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere jene der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) bzw. eines nationalen Pendants, einzuhalten. Persönliche Daten werden nur im gesetzlich zulässigen Rahmen und nur zum Zwecke der Abwicklung dieses Vertrages erhoben, verarbeitet und genutzt.
(2) Die Parteien werden persönliche Daten gegen die Gefahren beim Datenverarbeitungsprozess gemäß dem Stand der Technik sichern. Hierzu gehören insbesondere Maßnahmen zur Gewährleistung der Vertraulichkeit, Integrität, und Verfügbarkeit der Daten.
(3) Sofern Unterauftragnehmer oder Dritte mit der Verarbeitung von Daten beauftragt werden, hat die beauftragende Partei sicherzustellen, dass auch diese die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einhalten.
§ 10 Vertraulichkeit
Die Integrität und der Schutz vertraulicher Informationen sind ZEROTEC von zentraler Bedeutung. Im nachstehenden Paragraphen werden die Bedingungen und Verpflichtungen bezüglich des Umgangs mit vertraulichen Daten und Informationen dargelegt.
(1) Unter „Vertraulichen Informationen“ sind in diesem Vertrag alle Informationen zu verstehen, die schriftlich, mündlich, in elektronischer oder jeder anderen Form von einer Partei (der „Offenlegenden Partei“) an die andere Partei (die „Empfangende Partei“) weitergegeben werden und die entweder als vertraulich gekennzeichnet sind oder aufgrund ihrer Natur als vertraulich zu betrachten sind.
(2) Die Empfangende Partei verpflichtet sich, alle Vertraulichen Informationen streng geheim zu halten und sie nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Offenlegenden Partei Dritten zugänglich zu machen oder für andere Zwecke als die im Vertrag genannten zu nutzen.
(3) Dieser Vertraulichkeitsverpflichtung unterliegen nicht solche Informationen,
a. die der Empfangenden Partei zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits bekannt waren,
b. die zum Zeitpunkt der Offenlegung oder danach öffentlich bekannt werden, ohne dass die Empfangende Partei hierfür verantwortlich ist,
c. die der Empfangenden Partei von Dritten ohne Verstoß gegen eine Vertraulichkeitspflicht zugänglich gemacht werden.
(4) Die Verpflichtungen dieses Paragrafen bleiben auch nach Beendigung dieses Vertrages bestehen.
(5) Die Regelungen dieses Paragrafen berühren nicht das Recht der Offenlegenden Partei, weitergehende Ansprüche wegen unerlaubter Verwendung oder Offenlegung Vertraulicher Informationen gegen die Empfangende Partei geltend zu machen.
§ 11 Verwendung der gesammelten Projektdaten
Um die positiven Auswirkungen der von ZEROTEC vertriebenen Produkte zu dokumentieren, erstellen sie, falls möglich, zu jedem Projekt detaillierte Fallstudien, die wertvolle Einblicke in den Erfolg des Projekts bieten. Im Folgenden werden die Bestimmungen und Zustimmungen bezüglich der Erstellung, Veröffentlichung und Verwendung dieser Fallstudien für Marketingzwecke dargelegt.
(1) Mit Abschluss dieses Vertrages willigt der Kunde ein, dass ZEROTEC die nach Einfüllung des Produktes gewonnenen Daten sowie die Nennung des vollständigen Kundennamens, seines Logos und ggf. zur Verfügung gestellte bzw. online verfügbare bzw. selbst erzeugte Bilder dazu nutzen dürfen, eine Marketingfallstudie zu erstellen. Diese Fallstudie ist kostenpflichtig und kann allen Projektbeteiligten zur Verfügung gestellt werden. Sie darf sowohl von ZEROTEC als auch anderen Projektbeteiligten online wie offline zu Marketingzwecken veröffentlicht werden. Es ist nicht gestattet, diese Fallstudie nach Herausgabe von ZEROTEC inhaltlich zu verändern, es gilt das Urheberrecht.
(2) Sofern es sich bei der Partei, für die ZEROTEC die Fallstudie zu erstellen hat, um einen Kunden eines Partnerunternehmens (Zwischenhändler) handelt, so hat letztere Partei dafür Sorge zu tragen, dass ZEROTEC ihrer Arbeit hinsichtlich der Erstellung der Fallstudie uneingeschränkt nachkommen kann und erlaubt es ZEROTEC in diesem Zusammenhang explizit, mit dem Kunden des Partnerunternehmens Kontakt aufzunehmen und direkt auszutauschen. Dieser Austausch ist inhaltlich auf die Erstellung der Fallstudie beschränkt.
(3) Sollten Daten in der Fallstudie veröffentlicht werden, die Rückschlüsse auf das Unternehmen zulassen, welches die Produkte von ZEROTEC einsetzt, behält sich ZEROTEC das Recht vor, diese Daten zu anonymisieren. Die Anonymisierung erfolgt als unverbindliche, freiwillige Leistung von Seiten der ZEROTEC und nicht aufgrund einer rechtlichen oder vertraglichen – soweit nicht explizit definiert – Verpflichtung.
(4) Der Kunde kann der Verwendung dieser Daten für Marketingzwecke jederzeit schriftlich widersprechen. In einem solchen Fall wird ZEROTEC die Verwendung dieser Daten für die oben genannten Zwecke umgehend soweit einstellen, als dass in der Fallstudie konkrete Hinweise auf die Identität des Kunden (Name und/ oder Firmierung sowie Fotos) genannt werden und die Fallstudie anonymisieren. Es besteht keine Verpflichtung von Seiten von ZEROTEC, die Veröffentlichung der Fallstudie vom Kunden genehmigen zu lassen. Sofern sie dies tut, ist dies eine freiwillige Leistung.
(5) Abgesehen von den spezifischen Regelungen in diesem Paragrafen bleibt die allgemeine datenschutzrechtliche Verpflichtung beider Parteien unberührt.
§ 12 Gerichtsstand und anwendbares Recht
In Vertragsangelegenheiten und möglichen rechtlichen Auseinandersetzungen ist es entscheidend, Klarheit über die zuständige Rechtsprechung und das anzuwendende Recht zu haben. Dieser Paragraf legt den vereinbarten Gerichtsstand sowie das zu befolgende Rechtssystem fest.
(1) Dieser Vertrag sowie alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sollte es zu einem Konflikt zwischen verschiedenen anwendbaren Rechtssystemen kommen, gilt unabhängig davon ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Eventuell anderslautende Regelungen in anderen Rechtssystemen finden keine Anwendung.
(2) Bei Streitigkeiten mit (inter-) nationaler Beteiligung gilt ausschließlich der Gerichtsstand Wiesbaden in Deutschland als zuständig.
(3) Bevor eine Vertragspartei gerichtliche Schritte einleitet, verpflichten sich die Vertragsparteienparteien, in gutem Glauben eine einvernehmliche Lösung zu suchen. Die Vertragsparteien können dabei auch einvernehmlich eine alternative Streitbeilegungsstelle (z.B. eine Mediationsstelle) einschalten.
§ 13 Sonstige Bestimmungen
Zusätzlich zu den spezifischen Regelungen in diesen Geschäftsbedingungen können weitere Aspekte relevant sein, die eine klare Regelung benötigen. Dieser Abschnitt behandelt diverse Bestimmungen, die für die Auslegung und Umsetzung des Vertrages von Bedeutung sind.
(1) Diese AGB treten mit ihrer Veröffentlichung in Kraft und ersetzen alle vorherigen Versionen. Der Kunde akzeptiert mit seiner Bestellung die jeweils aktuelle Version der AGB.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die unwirksame oder nichtige Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt.
(3) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
(4) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie zusätzliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
(5) Soweit individuelle Vertragsvereinbarungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer bestehen, haben diese Vorrang vor diesen AGB.